Deckbedingungen


Alle Stuteneigentümer, die unsere Hengste zur Bedeckung oder Besamung ihrer Stute in Anspruch nehmen, erkennen nachstehende Bedingungen an:

1. Allgemeines

  1. Die in Prospekten angegebenen Decktaxen verstehen sich zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer.
  2. Für die Unterbringung der Stuten stehen Boxen und Weiden zum Tagessatz von 6 Euro für ein Pferd und 7 Euro für Stuten mit Fohlen zur Verfügung.
  3. Die Decktaxe ist nach dem ersten Sprung oder der ersten Besamung bzw. bei Abholung der Stute fällig. Die Zahlung der Decktaxe berechtigt zur Inanspruchnahme des gewählten Hengstes innerhalb der jeweiligen Decksaison bis Ende August.
  4. Den Zeitpunkt der Bedeckung und des Nachprobierens bestimmen der Hengsthalter in Absprache mit dem Züchter.
  5. Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung (Deckschein) ausgestellt. Die Aus-händigung des Deckscheins, auch an den zuständigen Zuchtverband erfolgt nur gegen Zahlung der vollen Decktaxe.
  6. Zur ordnungsgemäßen Ausstellung des Deckscheines ist die Vorlage einer Kopie des Abstam-mungsnachweises der Stute notwendig.

2. Deckhygiene

  1. Zur Bedeckung ohne vorherige tierärztliche Untersuchung sind zugelassen:
  2. a) nur Stuten mit Fohlen bei Fuß nach normal verlaufener Geburt und
  3. b) Maidenstuten, d. h. mit Sicherheit noch nicht gedeckte Stuten bis zum Alter von 3 Jahren.
  4.  
  5. Alle sonstigen Stuten werden erst nach Vorlage einer tierärztlichen Unbedenklichkeits-Beschei-nigung (Tupferprobe) zur Bedeckung zugelassen. Die tierärztliche Unbedenklichkeits-Be-scheinigung darf zum Zeitpunkt der Bedeckung nicht älter als ein Monat sein.
  6.  
  7. Alle Stuten, für die o. g. Bedingungen nicht zutreffen, werden grundsätzlich nicht gedeckt.
  8.  
  9. Der Eigentümer der Stute erklärt sich damit einverstanden, dass eine tierärztliche Behandlung zu seinen Lasten durchgeführt wird, sofern dies zweckdienlich ist. Die Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  10.  
  11. Für Stuten, die in drei Rosseperioden erfolglos gedeckt wurden, kann seitens des Hengsthalters der Beschäler gewechselt werden. Der Besitzer ist hiervon möglichst vorab zu informieren.

3. Haftung

  1. Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Diese Haftungsbegrenzung umfasst alle Schäden, die während der Einstellung der Stute, insbesondere bei der Zuführung der Stuten zu den Hengsten entstehen können.
  2. Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht.
  3. Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung (§§ 833, 834 BGB) hat der Eigentümer der Stute eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gadebusch. 



Gadebusch, im November 2009          Kerstin Makowei